Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im November 2011 feststellte, sind zahlreiche Abmahnungen wegen illegalem Filesharing zu pauschal verfasst. Daraus folgt, dass die in den Abmahnungen geforderten Abmahngebühren ungültig sind.

Eventuell tausende Filesharing-Abmahnungen ungültig
In letzter Zeit sind derartige Abmahnungen allerdings stark in Verruf geraten. So verschicken Anwaltskanzleien pauschal formulierte Abmahnschreiben an unzählige Internetnutzer. Zudem sind die veranschlagten Gebühren oft stark überzogen – für einzelne hochgeladene Musikstücke werden oft mehrere zehntausend Euro Streitwert veranschlagt, da dem Rechteinhaber ein entsprechender Schaden hätte entstanden sein können. An diesem Streitwert orientiert sich aber auch die Abmahngebühr. Kein Wunder, dass zahlreiche Anwälte hier ein lukratives Geschäftsfeld gewittert haben und dass Massen-Abmahnungen heute zum Alltag und nicht mehr zur Ausnahme gehören.
Doch genau diese zu pauschal gehaltenen Massenschreiben kritisiert nun das Düsseldorfer Oberlandesgericht. So ist laut dem Gericht eine von der Hamburger Kanzlei Rasch versandte Abmahnung zu pauschal gehalten und daher unwirksam. Das Gericht bezeichnet die Abmahnung sogar als „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ für die keine Abmahngebühr verlangt werden kann (Aktenzeichen I-20 W 132/11).
Verhandelt wurde der Fall im Rahmen einer Beschwerde über die nicht erteilte Prozesskostenhilfe im Rahmen eines Filesharing-Prozesses. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzt unter anderem voraus, dass die Verteidigung entsprechende Aussichten auf Erfolg bringt. So musste das Gericht klären, ob der Anspruch der Kanzlei Rasch auf Erstattung der Abmahnkosten entsprechende Aussichten auf Erfolg habe.
Und eben hier urteilte mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf erstmals ein Gericht, dass die Abmahnungen zu pauschal gehalten wären. So hätten die konkret getauschten Musikstücke einzeln benannt werden müssen. Auch hätten die Anwälte Beweise für die Recheinhaberschaft ihres Mandaten beilegen müssen, das reine Anbieten abzumahnen reicht den Düsseldorfer Richtern nicht.
Auch die beigefügte Unterlassenserklärung war den Richtern ein Dorn im Auge. Sollte sich eine Unterlassenserklärung auf das gesamte Repertoire eines Rechteinhabers beziehen sollte, müsse der Erklärung auch eine Liste dieser Werke beiliegen. Ansonsten würde der Abgemahnte das Risiko tragen, ob ein Werk tatsächlich dem Rechteinhaber gehören würde. Dieses ist aber nach dem AGB-Recht nicht wirksam – und dieses kann auf vorformulierte Unterlassenserklärungen angewendet werden.
Durch dieses Urteil könnten tausende bereits verschickte Abmahnungen ungültig werden. Wer bereits abgemahnt wurde und die Zahlung der Abmahngebühr verweigert hat, habe nun große Chancen, diese tatsächlich nicht zahlen zu müssen.