Rentnerin ohne Computer muss Filesharing-Abmahnung zahlen
Abmahnungen wegen Filesharing, dem illegalen Verbreiten von Filmen, Musik oder Spielen, gibt es täglich mehrere tausend. Doch nicht immer ist der Fall so einfach wie bei musik-ladenden Jugendlichen. Eine Rentnerin aus Berlin wurden nun vom Amtsgericht München zur Erstattung von Abmahnhkosten in Höhe von 651,80 Euro verurteilt – sie soll einen Hooligan-Film zum Download angeboten haben.
Die alleine wohnende und pflegebedürftige Rentnerin soll am einem Morgen im Januar 2010 ein Hooligan-Video beim Filesharingdienst eDonkey öffentlich zugänglich gemacht haben. Dafür muss der Film bereits auf ihrer Festplatte in einem für das Programm freigegebenen Ordner gelegen haben, eDonkey ermöglicht anschließend automatisch anderen Nutzern, diese Dateien herunterzuladen. Das Problem: Die Dame besitzt weder einen Computer noch waren DSL-Modem, Router oder WLAN angeschlossen und installiert. Über einen kombinierten Internet- und Telefonanschluss verfügte die Beklagte dennoch, da sie ein halbes Jahr zuvor noch einen Computer genutzt hat und der Vertrag des Internetanbieters sich nicht früher kündigen ließ. Der Rechner wurde allerdings bereits Monate vor dem Filesharing-Zwischenfall verkauft, am Anschluss steckt lediglich ein DSL-Splitter und ein Telefon.

Rentnerin ohne Computer und WLAN muss Filesharing-Abmahnung zahlen ©iStockphoto/Spectral-Design
Das Gericht klammerte diese Punkte in der Rechtsprechung allerdings komplett aus, obwohl der Bundesgerichtshof gegenteiligen nahelegt. Das Münchner Amtsgericht jedoch stützte sich in der Urteilsfindung ausschließlich auf die Aussagen eines Sachverständigen, der beteuerte, die zur Feststellung der IP-Adresse genutzte Software sei hinreichend sicher. Allerdings reichte die Zeit im Verfahren nicht für ein unabhängiges Gutachten – Gutachter und Zeugen waren Geschäftsführer und Mitarbeiter des Softwareunternehmens, das auch die IP-Adresse der Beklagten ermittelt hat.
Für die Amtsrichter reicht in diesem Falle das bloße Vorhandensein eines Internetanschlusses, ob Geräte angeschlossen wurden oder nicht oder ob der Anschlussinhaber einen Rechner besitzt um Dateien überhaupt laden zu können wird ausgeklammert. Dabei gilt die Zuordnung der IP-Adressen durch private Ermittlungsfirmen als alles andere als sicher und zuverlässig. Das Fachmagazin c’t erbrachte bereits mehrfach den Nachweis, dass bei den genutzten Programmen Fehler nicht unmöglich sind – selbst Zahlendreher oder vertauschte Adressen haben in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen geführt. Solange Gerichte urteilen wie das Amtsgericht München, dürften Abmahnanwälte jedenfalls weiterhin leichtes Spiel haben – wer einen Internetzugang besitzt hat laut Argumentation des Gerichtes keine Möglichkeit seine Unschuld zu beweisen.